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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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c. die Zahlstelle;
d. der Ort, wo die massgebenden Dokumente wie Prospekt, Statuten oder der Fondsvertrag und im Falle eines OGAW der vereinfachte Prospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht bezogen werden können.
3Der Vertreter reicht die Jahres- und Halbjahresberichte der Aufsichtsbehörde unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente ohne Verzug und veröffentlicht diese anschliessend mindestens in einer Tages- oder Wochenzeitung.
4Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.
5. Titel: Revision und Aufsicht
1. Kapitel: Revisionsstellen
Art. 130 Organisation
(Art. 126 KAG)
1Revisionsstelle im Sinne des Gesetzes können Treuhand- und Revisionsgesellschaften sein:
a. die juristische Personen sind; und
b. ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 1 Million Franken ausweisen.
2Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen überdies wenigstens vier Gesellschafterinnen und Gesellschafter zählen.
Art. 131 Voraussetzungen der Anerkennung
(Art. 127 KAG)
1Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Revisionsstelle, wenn:
a. die Organisation ihres Betriebes die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleistet und in den Statuten beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
b. die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf geniessen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank- oder Finanzbereich oder im Rechtswesen verfügen;
c. die leitenden Revisorinnen und Revisoren einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf andere Weise über gründliche Kenntnisse im Revisionsfach und einschlägige Fachkenntnisse im Fondswesen ausweisen können;