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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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d. sie sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb einer Revisions- oder Treuhandgesellschaft nötig sind (z. B. Anlage eigener Mittel usw.);

e. sie nachweist, dass sie Revisionsaufträge von mindestens fünf kollektiven Kapitalanlagen erhalten wird. Die Aufsichtsbehörde setzt für die Erfüllung dieser Voraussetzung eine angemessene Frist;

f. sie über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt;

g. sie sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen widmet.

2Gesellschaften, die aufgrund des Bankengesetzes13 als Revisionsstellen von Banken anerkannt sind, bedürfen für die Prüfung der Bewilligungsträger und der kollektiven Kapitalanlagen keiner besonderen Bewilligung.

3Für Revisionsstellen kollektiver Kapitalanlagen für alternative Anlagen kann die Aufsichtsbehörde zusätzliche Anforderungen aufstellen.

Art. 132 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung

(Art. 127 KAG)

1Für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) sind als Revisionsstellen auch Personen zulässig, welche:

a. nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200514 zugelassen sind;

b. für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und

c. über mindestens zwei leitende Revisorinnen und Revisoren verfügen.

2Die Aufsichtsbehörde anerkennt als leitende Revisorinnen und Revisoren natürliche Personen, die als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten im Sinne von Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes15 zugelassen sind und:

a. über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Revision von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199716 verfügen; oder

b. sich auf andere Weise über gründliche Kenntnisse im Revisionsfach und einschlägige Fachkenntnisse im Vermögensverwaltungsgeschäft ausweisen können.

13 SR 952.0

14 SR …..

15 Dieser Artikel tritt mit dem Revisionsaufsichtsgesetz in Kraft.

16 SR 955.0