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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 119 Zweck

(Art. 110 Abs. 1 KAG)

Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes zu erbringen.

Art. 120 Zulässige Anlagen

(Art. 110 Abs. 1 KAG)

1Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.

2Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anlagen zulassen.

Art. 121 Publikationsorgane

(Art. 112 KAG)

Artikel 38 gilt sinngemäss.

Art. 122 Zwangsrückkauf

(Art. 113 Abs. 3 KAG)

Artikel 108 gilt sinngemäss.

Art. 123 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements

(Art. 115 Abs. 3 KAG)

Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Genehmigung

Art. 124 Dahinfallen der Genehmigung

(Art. 15 und 120 KAG)

Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.