Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Bundesgesetz über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1, beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 19332 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren:

Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten

Herstellung von Art. 24

Schmelzprodukten

Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.

1.Schmelzbewilligung

Art. 25 Abs.1

1Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.

b. Erteilung, Erneuerung, Art. 26

Entzug

1Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.

3Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.

4Aufgehoben

1BBl ...

2 SR 941.31