Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Arbeitsvermittlungsgesetz:

Die einzelnen zur Revision vorgeschlagenen Artikel mit Erläuterung

Art. 2 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 2 Bewilligungspflicht Art. 2 Registrierungspflicht

1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland1

Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine zusammenführt (Vermittler), muss sich in das Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Register der Vermittlungsbetriebe eintragen

lassen.

2Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer

Personen für künstlerische und ähnliche2 Wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt. Darbietungen vermittelt, muss sich ebenfalls

registrieren lassen.

3Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem

Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung),3 Alle Zweigniederlassungen eines Betriebes benötigt zusätzlich zur kantonalen müssen sich registrieren lassen.

Betriebsbewilligung eine Bewilligung des

1

Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) .4 Vermittler mit Sitz in der Europäischen

Union oder in der Europäischen

4Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls

Freihandelszone, die sich in der Schweiz als

die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der solche betätigen wollen, müssen in ihrem

Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Heimatstaat dazu berechtigt sein und sich Erwerbstätigkeit berechtigt ist. ebenfalls ins Register eintragen lassen.

5Zweigniederlassungen, die in einem anderen

Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine

Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen

Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt

gemeldet werden.

Was wird geändert?

Die Bewilligungspflicht wird generell abgeschafft und durch eine Registrierungspflicht ersetzt.