Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Arbeitsvermittlungsgesetz:
Die einzelnen zur Revision vorgeschlagenen Artikel mit Erläuterung
Art. 2 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 2 Bewilligungspflicht Art. 2 Registrierungspflicht
1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland1
Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine zusammenführt (Vermittler), muss sich in das Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Register der Vermittlungsbetriebe eintragen
lassen.
2Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer
Personen für künstlerische und ähnliche2 Wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt. Darbietungen vermittelt, muss sich ebenfalls
registrieren lassen.
3Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem
Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung),3 Alle Zweigniederlassungen eines Betriebes benötigt zusätzlich zur kantonalen müssen sich registrieren lassen.
Betriebsbewilligung eine Bewilligung des
1
Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) .4 Vermittler mit Sitz in der Europäischen
Union oder in der Europäischen
4Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls
Freihandelszone, die sich in der Schweiz als
die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der solche betätigen wollen, müssen in ihrem
Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Heimatstaat dazu berechtigt sein und sich Erwerbstätigkeit berechtigt ist. ebenfalls ins Register eintragen lassen.
5Zweigniederlassungen, die in einem anderen
Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine
Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen
Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt
gemeldet werden.