Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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6.5 Auswirkungen auf die Informatik
Die vorgesehene Revision bedingt eine Anpassung des Verzeichnisses der bewilligten privaten Informations- und Verleihbetriebe (Art. 35b AVG; EDV-System des Bundes und der Kantone zum Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes = VZAVG). Die Anpassungen sollten aus den normalen budgetierten Mitteln für die Informatikkosten des VZAVG bestritten werden können.
6.6 Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen
Die Schweiz hat keine ILO-Abkommen ratifiziert, die einen Bezug haben zum Arbeitsvermittlungsgesetz. Die Schweiz ist also durch kein ILO-Abkommen gebunden, welche die vorgeschlagene Abschaffung der Bewilligungspflichten unterbinden würde.
Mit Art. 22 Abs. 3 Bst. i des Anhanges I zum Personenfreizügigkeitsabkommen mit EU/EFTA ist das nationale Rechts bezüglich Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen vom Abkommen ausgenommen. Die Schweiz, aber auch die EU-/EFTA-Staaten, sind somit auch diesbezüglich an keine Vorgaben gebunden.