Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19835:

Art. 30f Abs. 4

4Aufgehoben

Art. 30g Abs. 2

2Aufgehoben

5. Arbeitsgesetz vom 13. März 19646:

Art. 5 Abs. 1

Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

Art. 7 Abs. 1, 2. Satz und 3, 2. Satz

1Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein.

3Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen

6. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19897: [siehe die untenstehende Sektion über die Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes]

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 814.01

6 SR 822.11

7 SR 823.11