Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19835:
Art. 30f Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 30g Abs. 2
2Aufgehoben
5. Arbeitsgesetz vom 13. März 19646:
Art. 5 Abs. 1
Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.
Art. 7 Abs. 1, 2. Satz und 3, 2. Satz
1Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein.
3Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen