Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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6.3 Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Betriebe
a) Bei der Vermittlung
Die generelle Abschaffung der Bewilligungspflicht und die Einführung der Registrierungspflicht bringt für die Vermittlungsbetriebe eine markante administrative Erleichterung. Erstens wird die Aufnahme der Geschäftstätigkeit schneller erfolgen können, zweitens müssen dazu weniger Auflagen erfüllt werden, drittens gibt bei der grenzüberschreitenden Vermittlung nur noch ein Verfahren (die Registrierung) und nicht zwei Bewilligungsverfahren (kant. und eidg.), und viertens können für die Registrierung auch die Gebühren gesenkt werden, da dieses Verfahren für die Verwaltung weniger Aufwand bedeutet. Für Vermittlungsbetriebe, die sich grenzüberschreitend betätigen wollen, wird die Gebühr massiv billiger, da nicht mehr zwei Bewilligungsgebühren, sondern nur noch eine Registrierungsgebühr anfallen wird.
b) Beim Verleih
Die Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht bringt für Verleihbetriebe, die sich grenzüberschreitend betätigen wollen, eine Beschleunigung des Geschäftseinführung. Bereits nach dem Erhalt der kantonalen Verleihbewilligung werden sie sich auch grenzüberschreitend betätigen können. Ebenso werden sie finanziell davon profitieren, dass sie nur noch eine Bewilligungsgebühr zu entrichten haben werden.
Für die Verleihbetriebe, die bisher im Besitz der eidgenössischen Verleihbewilligung sind, fällt die mit dieser Bewilligung verbundene Kautionspflicht nach Art. 6 Abs. 3 der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz weg. Dies bringt für sie eine finanzielle Entlastung, da die meisten Kautionen in der Form von Bürgschaften oder Kautionsversicherungen geleistet werden, und für diese zusätzliche Kaution jetzt kein Jahreszins mehr anfallen wird.
6.4 Personelle und wirtschaftliche Auswirkungen für Bund und Kantone
a) Für den Bund
Durch die billigere Registrierungsgebühr bei der Vermittlung und dem Wegfall der Gebühr für die eidg. Verleihbewilligung werden die Gebühreneinnahmen für den Bund zurückgehen. Personell wird die vorgeschlagene Revision keine Änderungen zur Folgen haben. Für die Führung des Registers für Vermittlungsbetriebe und die Wahrnehmung der Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes wird gleich viel Personal wie heute benötigt werden.
b) Für die Kantone
Durch die Abschaffung der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung werden beim Kanton die Gebühreneinnahmen für die Erteilung der Vermittlungsbewilligung wegfallen. Mit der Abschaffung der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung wird der Arbeitsanfall bei den kantonalen Vollzugsbehörden ebenfalls abnehmen. Dafür werden sie beim Verleih im Gegensatz zu heute, wo hinsichtlich der grenzüberschreitend tätigen Verleihbetriebe die Bewilligungserteilung immer auch vom SECO geprüft worden ist, alleine zuständig sein. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass auch bei den Kantonen mehr oder weniger derselbe Personalaufwand wie zuvor anfallen wird. Allenfalls könnten die Personalausgaben leicht zurück gehen.