Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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2. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19323:
Art. 41a Randtitel, Abs. 1 und 2
2. Kleinhandel1 Für den Kleinhandel bedarf es einer Bewilligung der kantonalen
Behörde des Wohn- oder Geschäftssitzes.
2Werden in einem Kanton mehrere Abgabestellen geführt, so kann der Kanton für jede Abgabestelle eine Kleinhandelsbewilligung verlangen.
Art. 42
Aufgehoben
Art. 46
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 Bst. a
1Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. ohne die erforderliche eidgenössische Bewilligung oder sonst vorschriftswidrig mit gebrannten Wassern Grosshandel betreibt,
3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914:
Art. 7 Abs. 2
2Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann
3SR 680