Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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wieder gezeigt hat, Verträge zum Einsatz gelangt, welche gegen verschiedenste Vorschriften verstossen hätten. Nur bei einer richterlichen Überprüfung wären diese Gesetzesverstösse zum Vorschein gelangt. Es ist aber fraglich, ob gerade Temporärarbeitnehmer sich das Mittel der Einklagung von Ansprüchen aus Obligationenrecht (OR), Arbeitsgesetz (ArG), dem AVG oder den Sozialversicherungsgesetzen (AHV, IV, BVG, UVG, KVG, usw.) bedient hätten. Aufgrund einer mittlerweile über 10jährigen Praxis lässt sich schliessen, dass sich diese Vorlegung der Verträge aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sehr bewährt hat. Sie liegt aber auch im Interesse der Betriebe, stellt ihnen doch das SECO Musterverträge zur Verfügung und haben sie nach der Genehmigung die Gewähr über gesetzeskonforme Verträge zu verfügen, ohne dass die Verträge teuer bei Rechtsanwälten oder Beratungsunternehmen eingekauft werden müssen.

Diese Revision soll deshalb dazu benutzt werden, diese Vertragsprüfung vor Bewilligungserteilung auch im geschriebenen Recht einzuführen.

Mit der Abschaffung der eidgenössischen Bewilligungspflicht kann auch die damit verbundene zusätzliche Kautionspflicht von 50'000 Franken nach Art. 6 Abs. 3 der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GV-AVG, SR 823.113) aufgehoben werden.

c) Bei der eidgenössischen Oberaufsicht: Neuregelung der Kompetenzen des SECO

Obwohl der Vollzug hinsichtlich der Bewilligungspflicht beim Verleih weitgehend den Kantonen anvertraut wird, soll das SECO auch in diesem Bereich weiterhin die Möglichkeit haben, seine Funktion als Aufsichtsbehörde wahr zu nehmen. Deshalb soll das SECO das Recht erhalten, gegen Bewilligungsentscheide der Kantone Beschwerde führen zu können. Nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, BBl 2005 4045) genügt aber eine Regelung auf Verordnungsstufe.

Wie die bisherige Vollzugspraxis zeigt, liesse sich ohne eine solche Befugnis des SECO eine Schweiz weite gleiche Gesetzesanwendung nicht bewerkstelligen. Heute konnte das SECO dies zumindest für Betriebe, die grenzüberschreitend tätig werden wollten, korrigieren im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf eidgenössischer Ebene.

Auch angesichts der Befürchtungen des Gesetzgebers und der Öffentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungspotentials des Verleihs für die Arbeitnehmer ist es angezeigt, dass Schweiz weit eine gute und einheitliche Vollzugsarbeit garantiert werden kann. Dazu braucht es aber die Oberaufsicht durch das SECO mittels den vorgeschlagenen Kompetenzen.

d) Bei der Strafnorm

Es soll festhalten werden, dass, wer ohne die erforderliche Registrierung sich als Vermittler betätigt, mit Busse bestraft wird.

In Anbetracht dessen, dass nunmehr eine vorgängige Prüfung der Verträge im Gesetz als Voraussetzung stipuliert wird, soll in der Strafnorm von Art. 39 ebenfalls im Wortlaut vorgesehen werden, dass mit Busse bestraft wird, wer systematisch nicht die vom Kanton genehmigten Verträge benützt. Selbstverständlich soll damit nicht unter Strafe gestellt werden, wer aufgrund von anderweitigen Gesetzesänderungen seine Verträge anpassen musste (zum Beispiel eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge).