Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
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Art. 3 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 3 Voraussetzungen Art. 3 Das Register der Vermittlungsbetriebe
1Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:1
Die Anmeldung zur Registrierung erfolgt
a. im Schweizerischen Handelsregister beim kantonalen Arbeitsamt. Dieses leitet die
eingetragen ist; Anmeldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter, welches das
b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal Register der Vermittlungsbetriebe führt.
verfügt;
2 Vermittler mit Sitz in der Europäischen
c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Union oder in der Europäischen
Interessen von Stellensuchenden oder von Freihandelszone müssen sich direkt beim Arbeitgebern gefährden könnte. SECO anmelden.
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen3
Im Register werden verzeichnet: müssen: a. der Name und die Rechtsform des Betriebs;
a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit b. die Geschäftsadresse des Betriebs;
Niederlassungsbewilligung sein;
c. Namen und Vornamen der für die Leitung
b. für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr verantwortlichen Person, ihr Geburtsdatum
bieten; sowie ihr Heimatort und ihre Staatsangehörigkeit.
c. einen guten Leumund geniessen.
3Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird
nur erteilt, wenn die für die Leitung
verantwortlichen Personen ausserdem
sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende
Kenntnisse der Verhältnisse in den
entsprechenden Staaten vorhanden sind.
4Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen
beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird
erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1
Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.