Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Art. 3 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 3 Voraussetzungen Art. 3 Das Register der Vermittlungsbetriebe

1Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:1

Die Anmeldung zur Registrierung erfolgt

a. im Schweizerischen Handelsregister beim kantonalen Arbeitsamt. Dieses leitet die

eingetragen ist; Anmeldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter, welches das

b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal Register der Vermittlungsbetriebe führt.

verfügt;

2 Vermittler mit Sitz in der Europäischen

c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Union oder in der Europäischen

Interessen von Stellensuchenden oder von Freihandelszone müssen sich direkt beim Arbeitgebern gefährden könnte. SECO anmelden.

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen3

Im Register werden verzeichnet: müssen: a. der Name und die Rechtsform des Betriebs;

a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit b. die Geschäftsadresse des Betriebs;

Niederlassungsbewilligung sein;

c. Namen und Vornamen der für die Leitung

b. für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr verantwortlichen Person, ihr Geburtsdatum

bieten; sowie ihr Heimatort und ihre Staatsangehörigkeit.

c. einen guten Leumund geniessen.

3Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird

nur erteilt, wenn die für die Leitung

verantwortlichen Personen ausserdem

sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende

Kenntnisse der Verhältnisse in den

entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen

beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird

erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1

Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.