Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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Die Vermittlungstätigkeit aus EU und EFTA wird in Abs. 4 zugelassen, falls die Vermittler in ihrem Heimatland zu dieser Tätigkeit berechtigt sind.

Weshalb?

Wegen der Personenfreizügigkeit haben Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Staaten spätestens ab 1. Juni 2007 einen unbegrenzten Anspruch auf Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Vermittlung für inländische Betriebe, die solche Staatsangehörige in der Schweiz vermitteln wollen, wäre diskriminierend, weil demgegenüber die Vermittlung von bereits auf dem inländischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften nur mit der kantonalen Vermittlungsbewilligung möglich wäre. Die Aufrechterhaltung der eidg. Vermittlungsbewilligung nur 3.-Kreis-Ausländer, welche prozentual wenige der grenzüberschreitenden Vermittlungen ausmachen, wäre wenig sinnvoll und unverhältnismässig.

Falls die eidg. Vermittlungsbewilligung abgeschafft wird, ist zu überlegen, ob nicht auch gleich die kantonale Vermittlungsbewilligung abgeschafft werden kann. Angesichts des niedrigeren Gefährdungspotentials, welchem Stellensuchende im Gegensatz zu

Arbeitnehmern von Verleihern, ausgesetzt sind, ist es durchaus zu vertreten, auch die

kantonale Vermittlungsbewilligung und damit die Bewilligungspflicht generell abzuschaffen.

Auch ist die Vermittlungstätigkeit über das Internet nur schwierig kontrollier- und

verhinderbar. Somit rechtfertigt sich auch deswegen die Abschaffung der Bewilligungspflicht.

Die Bewilligungspflicht soll aber durch eine Registrierungspflicht ersetzt werden. Es ist allerdings gesetzlich festzuhalten, dass die Registrierung ein Erfordernis für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit ist (konstitutive Wirkung der Registrierung). Damit die Aktualität des Registers garantiert ist, muss der Betrieb seinen Eintrag alle 5 Jahre erneuern (s. Art. 4 AVG). Ein Betrieb, der sich nicht an die gesetzlichen Auflagen hält, kann aus dem Register gelöscht werden (s. Art. 5 AVG). Durch diese Massnahmen kann die Qualität der

eingetragenen Betriebe für die Öffentlichkeit sichergestellt werden, der Registereintrag stellt für die Betriebe selbst ein gewisses Qualitätslabel dar.

Ausländische Betriebe, die sich in der Schweiz als Vermittler betätigen wollen, müssen sich ebenfalls registrieren lassen. Sie müssen dies direkt beim SECO tun (s. Art. 3 Abs. 2 AVG). Voraussetzung ist allerdings, dass sie in ihrem Heimatland zu dieser Tätigkeit berechtigt sind.

Bemerkungen:

Im internationalen Vergleich hat zum Beispiel Deutschland für die Vermittlung ebenfalls die Bewilligungspflicht angeschafft.