Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

Art. 15 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung

1Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen berechtigt zum Personalverleih in der ganzen

Schweiz. Schweiz und ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz.

2Die Bewilligung zum Personalverleih ins

Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen

werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

3Die für die Leitung verantwortlichen Personen

werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Was wird geändert?

Abs. 1 wird angepasst. Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 wird zum neuen Abs. 2.

Weshalb?

Mit der kantonalen Bewilligung kann neu auch grenzüberschreitend verliehen werden.

Die Begrenzung auf bestimmte Staaten, die der bisherige Abs. 2 vorsieht, wurde in der Praxis wenig vorgenommen, weil die Gesuchssteller in aller Regel eine weltweite Bewilligung beantragen, da sie sich nicht zum Vorneherein selbst eine Beschränkung auferlegen wollen.

Die Bewilligungserteilung ist mit der Bezahlung einer Gebühr verbunden. Grundlage dazu ist Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010). Es kann somit im AVG auf eine entsprechende Kompetenznorm verzichtet werden.