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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten
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Tabakbesteuerung. BG
Art. 11 Abs. 1 und 2
1Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhängen I–IV berechnet.
2Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom ...... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
c. die beim Inkrafttreten der Änderung vom ...... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
d. die beim Inkrafttreten der Änderung vom ...... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
1Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und - bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. …
Art. 16 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3
1… Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach den Buchstaben a und b nicht erforderlich.5
3Aufgehoben
5 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes