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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten

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Tabakbesteuerung. BG

V. Kontrollen Art. 26d (neu)

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.

VI. Beförderung Art. 26e (neu)

1Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3Die Sicherheitsleistung endet, wenn:

a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder

b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

4Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

II. Übernahme Art. 28 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 und 4 (neu)

durch die

Hersteller von

Tabakfabrikaten;

Finanzierungsfonds

Inlandtabak und

Tabakpräventions-

fonds

2Der Bundesrat kann:

b. die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;