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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten

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Tabakbesteuerung. BG

5Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

VI.Rückerstattung Art. 24 Randtitel und Abs. 1

und Erlass

1Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Ta-

1. Rückerstattung

bakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:9

a. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden;10

b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden. Anstelle der Unbrauchbarmachung kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden;

c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

2. ErlassArt. 25

1Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;

b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG11 Anspruch auf Zollerlass besteht.

2Der Bundesrat regelt das Verfahren.

9 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes

10 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes

11 SR 631.0