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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten

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Tabakbesteuerung. BG

9In Artikel 2 wird der Ausdruck «Warenumsatzsteuer» durch «Mehrwertsteuer» und in Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz der Ausdruck «Warenumsatzsteuerpflicht» durch «Mehrwertsteuerpflicht» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Aufgehoben

Art. 6 Bst. b

Steuerpflichtig sind:

b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.3

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c (neu)

1Die Steuerschuld entsteht:

b. für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten;4

c. für die zugelassenen Steuerlager im Zeitpunkt, in dem die Tabakfabrikate das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.

Art. 10 Abs. 1

1Die Steuer wird bemessen:

a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

b. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises;

d. Aufgehoben

3 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes

4 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes