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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten
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Tabakbesteuerung. BG
9In Artikel 2 wird der Ausdruck «Warenumsatzsteuer» durch «Mehrwertsteuer» und in Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz der Ausdruck «Warenumsatzsteuerpflicht» durch «Mehrwertsteuerpflicht» ersetzt.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6 Bst. b
Steuerpflichtig sind:
b. für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.3
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c (neu)
1Die Steuerschuld entsteht:
b. für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten;4
c. für die zugelassenen Steuerlager im Zeitpunkt, in dem die Tabakfabrikate das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
Art. 10 Abs. 1
1Die Steuer wird bemessen:
a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b. für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises;
d. Aufgehoben
3 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes
4 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes