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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten
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Tabakbesteuerung. BG
1bisBei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden13.
5. Versuch Art. 38
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
5bis. Erschwerende Art. 38a (neu)
Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
6bis. Art. 40 (neu)
Widerhandlungen
in Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und Geschäftsbetrieben würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR14 strafbaren
Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
7. Art. 42
Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Handlungen
Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
13 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält Abs. 1bis die folgende Fassung:
1 bis Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
14 SR 313.0