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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten

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Tabakbesteuerung. BG

Art. 18 Abs. 1

1Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder den aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird auf Grund der vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

c. FälligkeitArt. 19 Randtitel und Abs. 1

1Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Zollverwaltung kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.

IIbis. Zinsen Art. 206

1Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

2Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

3Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.

4Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.

Art. 21 Abs. 1 erster Satz

1Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG7 vorgesehenen Formen zu leisten.8…

Art. 23 Abs. 1 und Abs. 5 (neu)

1Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes

7 SR 631.0

8 Änderung des im Anhang zum neuen Zollgesetz (BBl 2005 2333) geänderten Textes