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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten
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Tabakbesteuerung. BG
Gliederungstitel vor Art. 26
Abschnitt 3bis: Zugelassene Steuerlager
I. Herstellung, Art. 26
Bearbeitung,
1
Bewirtschaftung Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die
erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.
2Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.
II. BewilligungArt. 26a (neu)
1Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:
a. Herstellungsbetriebe;
b. Steuerfreilager.
2Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.
3Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
b. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
III. AufsichtArt. 26b (neu)
Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.
IV. Art. 26c (neu)
Sicherheitsleistung
Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.