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Vernehmlassung 2006/51: Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung · 11 Seiten

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Tabakbesteuerung. BG

II.Anwendbares Recht Art. 43

1Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

IIbis.

Art. 43a (neu)

Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR16 gilt für alle Steuerwiderhandlungen.

II

Die Anhänge I–IV erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15 SR 313.0

16 SR 313.0