Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 9 Seiten

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3 Gesamtbeurteilung

Die Vorlage wird von den Anhörungsteilnehmern im Allgemeinen begrüsst. Sämtliche Teilnehmer sind der Auffassung, dass Massnahmen ergriffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen, die durch säumige LSVA-Pflichtige entstehen, zu verhindern.

Die Verkehrsverbände (AGVS, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz) und die VSIG weisen jedoch darauf hin, dass die 10 Mio. CHF, die dem Staat jährlich durch LSVA-Preller entgehen, nur 0,8 Prozent der Gesamteinnahmen aus der LSVA ausmachen. Die zu ergreifenden Massnahmen müssten deshalb verhältnismässig sein.

Die Ausdehnung und Vorverlegung der Solidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber wird von Seiten der Leasinggeber bekämpft. Sie sind der Auffassung, dass die Ausdehnung auf ihre Branche nicht gerechtfertigt sei. Eine Ausdehnung sei nur dann statthaft, wenn der solidarisch Haftende am Betrieb des Halters direkt wirtschaftlich interessiert sei (z.B. bei einer prozentualen Beteiligung durch die Fahrzeugüberlassung). Der Leasinggeber habe aber weder ein solches Interesse noch die Möglichkeit an einer Einflussnahme auf das Geschäftsgebaren des Fahrzeughalters. Das wirtschaftliche Interesse des Leasinggebers sei eben gerade nicht auf den Betrieb des Leasingnehmers bezogen.

Ein kleiner Teil der Anhörungsteilnehmer (Kantone Bern, Luzern, Glarus, Zug, Graubünden, Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren) missbilligt die Anhebung des Berechnungszeitraums der Vorabanteile an die Kantone mit Berg- und Randgebieten von 2 auf 10 Jahren. Diese Teilnehmer schlagen eine Periode von 5 Jahren vor.

Die Ausdehnung der Zollmassnahmen „Verhinderung der Weiterfahrt“ und „Beschlagnahmung des Fahrzeugs“ inländischen Transportmotorfahrzeugen wird von den Anhörungsteilnehmern als eine erfolgversprechende Neuerung erachtet.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 25

Verschiedene Anhörungsteilnehmer (AGVS, ASTAG, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz, TCS, VSIG) weisen darauf hin, dass die Veranlagung klar und deutlich als verwaltungsrechtliche Verfügung erkennbar sein soll und auf keinen Fall einen strafrechtlichen Eindruck erwecken darf. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache seien möglichst einfach auszugestalten.

Das Centre Patronal, der SGV und der Kanton Waadt sind der Ansicht, dass das weitere Vorgehen nach erfolgter angenommener Veranlagungsverfügung unklar geregelt sei.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und f

Die Antworten der Anhörungsteilnehmer bzgl. der Ausdehnung der Solidarhaftung auf Leasinggeber, Vermieter und Eigentümer sind geteilt. Nur gerade 15 Teilnehmer (Kantone Basel-Landschaft, Bern und Waadt, Fédération des Entreprises Romandes, SGV, Centre Patronal, AGVS, ASTAG, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz, TCS, VSIG, PEMA SUISSE GmbH und der Schweizerische Leasingverband) äussern sich zu den vorgeschlagenen Änderungen.