Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 9 Seiten

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Einfache Falschdeklaration des Anhängers

Verschiedene Anhörungsteilnehmer (AGVS, ASTAG, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz, TCS, VSIG, Les Routiers Suisses) verlangen, dass das einfache gelegentliche Falschdeklarieren des Anhängers straffrei wird. Les Routiers Suisses schlagen vor, den aufgrund der Falschdeklaration entstandene Fehlbetrag dem Fahrzeughalter mit der Bearbeitungsgebühr nachzuverrechnen. Eine Verzeigung sollte nur bei wiederholtem und regelmässigem Falschdeklarieren erfolgen.

Änderung von Art. 33 Abs. 2 VTS

Gewisse Anhörungsteilnehmer (Kantone Obwalden, Zug und Uri, ACVS) schlagen vor, Art. 33 Abs. 2 VTS dahingehend anzupassen, dass anlässlich der technischen Fahrzeugkontrolle von schweren Motorfahrzeugen der Beweis erbracht werden müsse, dass sämtliche für das zu prüfende Fahrzeug aufgelaufenen LSVA-Beträge bezahlt worden sind. Sind noch LSVA-Beträge ausstehend, so bestünde die Möglichkeit, die Fahrzeuge still zu legen, bis die LSVA-Schulden vollständig beglichen wurden. Die Prüfstellen müssen jedoch über aktuelle Informationen von der OZD verfügen, ob die LSVA-Beträge des zu prüfenden Fahrzeuges bezahlt sind oder nicht. Die Informationen müssten online und zeitaktuell sein.

Nachweis der bezahlten LSVA-Beträge bei Kantonswechsel / Halterwechsel

Die ACVS und die Kantone Obwalden und Uri sind der Auffassung, dass der jeweilige Halter vor Erteilung einer neuen Zulassung (z.B. Kantonswechsel, Halterwechsel) nebst Vorweisen des ungültig gestempelten Fahrzeugausweises und des Versicherungsnachweises auch den Beweis erbringen muss, dass für das Motorfahrzeug keine LSVA-Schulden bestehen.

Änderung von Art. 71 Abs. 1 VZV

Die Groupe romand, Berne et Tessin des spécialistes OTR weist darauf hin, dass Art. 71 Abs. 1 VZV dahingehend anzupassen sei, dass der Nachweis der bezahlten LSVA-Beträge als eine zusätzliche Voraussetzung zur Erteilung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder aufgenommen werden soll.

6 Einsichtnahme

Die vollständigen Stellungnahmen können bei der Oberzolldirektion (Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben) eingesehen werden.

Anhang 1 Liste der Anhörungsteilnehmer

Anhang 2 Liste der Stellungnahmen