Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 9 Seiten
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Art. 48 Abs. 4
Der Kanton Waadt, die LPS und das Centre Patronal weisen darauf hin, dass in der Praxis verhindert werden müsse, dass einem Fahrzeughalter die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis ungerechtfertigt entzogen werden.
Die Fédération des Entreprises Romandes begrüsst, dass die Zollverwaltung die kantonalen Zulassungsbehörden beauftragen kann, einem Fahrzeughalter die Kontrollschilder zu entziehen, wenn die Sicherheit der Abgabe nicht geleistet werden kann. Die Schilder dürfen aber nur dann entzogen werden, wenn das Fehlen einer Sicherheit überprüft worden ist.
Art. 50 Abs. 1
Sämtliche Anhörungsteilnehmer (Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Neuchâtel, ASA, das Centre Patronal und Travail.Suisse), die sich zu dieser Änderung geäussert haben, erachten die Ausdehnung der Massnahmen „Verhinderung der Weiterfahrt“ und „Beschlagnahmung des Fahrzeugs“ auch auf schweizerische Transportmotorfahrzeuge als eine erfolgversprechende Neuerung.
Der Kanton St. Gallen regt an, dass auch der Polizei die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Weiterfahrt zu verhindern.
Die LPS stellt die Frage, wie sich diese Änderung in der Praxis verwirklichen wird.
Art. 50a
Die Zulassungsbeschränkung von Fahrzeugen bei Gefährdung oder Rückstand der Bezahlung der Abgabe wird durchwegs befürwortet. Verschiedene Anhörungsteilnehmer (Kantone Zürich, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Fribourg, Thurgau, Wallis und Jura, asa) weisen jedoch darauf hin, dass erst mit der produktiven Aufschaltung des neuen automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregisters des Bundes (MOFIS) die neue Bestimmung bei interkantonalen Verhältnissen lückenlos ihre Wirkung entfalten könne.
Der Kanton Zug begrüsst, dass ein Transportmotorfahrzeug, dessen LSVA-Beträge nicht beglichen sind, nicht mehr ohne Weiteres in einem anderen Kanton durch den gleichen Halter, jedoch unter anderem Namen wieder eingelöst werden kann.
Die Strassenverbände (AGVS, ASTAG, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz, TCS) und die VSIG begrüssen die vorgeschlagene Änderung und erachten es als wichtig, dass die Regelung in den Kantonen einheitlich gehandhabt und vollzogen wird.
5 Weitere Anliegen
LSVA-Pflicht für Lieferwagen und Fahrzeuge mit über 2 Tonnen Gesamtgewicht
Die SP hält mit Nachdruckt fest, dass die Schwerverkehrsabgabe auch für Fahrzeuge mit über 2 Tonnen Gesamtgewicht (u.a. Lieferwagen) eingeführt werden müsse, denn diese werden heute oft als Ersatz für abgabepflichtige Lastwagen eingesetzt.