Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 9 Seiten
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− Die Ausdehnung der Solidarhaftung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der
Leasinggeber ein direkt wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Fahrzeughalters hätte (z.B. bei einer prozentualen Beteiligung durch die Fahrzeugüberlassung). Ein solches Interesse fehle aber gerade beim Leasinggeber. Er habe keine Möglichkeit an einer Einflussnahme auf das Geschäftsgebaren des Fahrzeughalters als Betreiber des Transportunternehmens.
− Sollte der Finanzierer von Zugfahrzeugen der solidarischen Haftung unterworfen
werden, so müsste neben dem Leasinggeber auch der Kreditgeber berücksichtigt werden.
− Das Kriterium der erfolglosen Mahnung für den Eintritt der Solidarhaftung wird
abgelehnt, denn eine erfolglose Mahnung bedeute noch nicht, dass der Fahrzeughalter auch zahlungsunfähig sei.
− Die Leasinggesellschaft als Partnerin eines Vertrages mit einer festen Laufzeit
habe während der Vertragsdauer keine Handhabe, den Leasingvertrag aufzulösen. Selbst wenn der Vertrag aufgelöst werde, so sei der Zugriff auf das Fahrzeug nur durch den Zivilrichter möglich. Ohne Zwangsmassnahmen (z.B. die polizeiliche Beschlagnahmung), auf welche die Zollverwaltung als Bundesbehörde zurückgreifen kann, komme mit der ausgedehnten Solidarhaftung ein Mehraufwand auf den Leasinggeber zu, der dazu führen könne, dass sogar Leasinggeschäfte eingestellt werden müssten.
− Müssen die Leasinggeber als Inkassostellen des Bundes amten, würde dies für
die Leasingbranche einen sehr hohen, nicht gerechtfertigten administrativen Mehraufwand bedeuten. Dies führe gegenüber anderen Finanzierungsarten zu einer klaren Benachteiligung der Leasinggeschäfte. Die vom Bundesrat angestrebten Legislaturziele (KMU-Förderung durch Abbau der Bürokratie und Lockerung der administrativen Hürden) können durch die Ausdehnung der Solidarhaftung nicht erreicht werden.
− Falls die Ausdehnung der Solidarhaftung trotzdem eingeführt werde, verlangt der
Schweizerische Leasingverband, dass die Leasinggeber sehr frühzeitig über ausständige LSVA-Beträge orientiert werden.
− Der Schweizerische Leasingverband verlangt, dass in Art. 36 Abs. 1 Bst. f die
Leasinggeber explizit ausgenommen werden: „… der Eigentümer, Vermieter, nicht aber der Leasinggeber eines Zugfahrzeuges …“.
Art. 39 Abs. 3
Mehrere Anhörungsteilnehmer (Kantone Bern, Luzern, Glarus, Zug, Graubünden, Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren) erachten die Anhebung des Berechnungszeitraums der Vorabanteile an die Kantone mit Berg- und Randgebieten von 2 auf 10 Jahre zu lang. Sie halten fest, dass es innert 10 Jahren zu markanten Veränderungen kommen und somit zu sprunghaften Anpassungen des Verteilschlüssels führen kann. Die Anhörungsteilnehmer würden eine Verlängerung der Frist auf nur 5 Jahre begrüssen.
Gewisse Teilnehmer (AGVS, ASTAG, ACS, auto-schweiz, strasseschweiz, TCS, VSIG) lehnen sogar im heutigen Zeitpunkt eine Anhebung des Berechnungszeitraums ab. Sie weisen darauf hin, dass von dieser Änderung abzusehen sei, bis das Infrastrukturfondsgesetz in Kraft getreten ist.