Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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198941 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. Diese Verordnungen werden formell in der FiLaV aufgehoben.

Die erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe in den einzelnen Aufgabengebieten führte bereits die Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (2. NFA Botschaft) auf.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bundesbeschluss zur Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs

Art. 1

Der Beitrag der ressourcenstarken Kantone zum Ressourcenausgleich (horizontaler Ressourcenausgleich) beträgt 1,270 Milliarden Franken, was einem Verhältnis von 70 Prozent des Beitrags des Bundes zum Ressourcenausgleich entspricht.

Art. 2

Die Entflechtung der Aufgaben, der Wegfall der Finanzkraftzuschläge sowie die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent führen im Jahr 2008 zu einer Entlastung des Bundes von 2,503 Milliarden Franken. Dieser Betrag steht somit für die Dotierung des vertikalen Ressourcenausgleichs, des geografisch-topografischen Lastenausgleichs und des soziodemografischen Lastenausgleichs zur Verfügung. Gemäss des im Rahmen der NFA-Projektorganisation erarbeiteten Konsenses zwischen Bund und Kantonen soll diese Summe von 2,503 Milliarden Franken zu 72,5 Prozent in den Ressourcenausgleich (1,815 Mrd. Franken) und zu 27,5 Prozent in den Lastenausgleich (0,688 Mrd. Franken) fliessen.

Art. 3 und 4

Innerhalb des Lastenausgleichs ist eine gleichmässige Aufteilung der Beiträge auf den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich vorgesehen, so dass je 344 Millionen Franken zur Verfügung stehen.

Die Grundbeiträge gelten in der Regel für vier Jahre. Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entsprechen die Ausgleichszahlungen diesen Grundbeiträgen. In den Folgejahren werden sie jedoch gemäss Artikel 6 Absatz 2 FiLaG fortgeschrieben.

2.2 Bundesbeschluss zur Festlegung des Härteausgleichs

Art. 1

Der Härteausgleich wird auf der Basis der Globalbilanz 2004/05 berechnet und beläuft sich auf 419 Millionen Franken. Davon sind zwei Drittel (279 Millionen Franken) durch den Bund und ein Drittel (139 Millionen Franken) durch die Kanto-

41 AS 1989 2470