Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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Versicherung festgelegt. Dieser definitive Beitragssatz berücksichtigt den Wegfall der kollektiven IV-Leistungen und tritt für eine unbefristete Dauer in Kraft.

Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit der Festlegung des definitiven Beitragssatzes

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Ausführungsgesetzgebung fügte das Parlament eine Übergangsbestimmung zu Artikel 78 Absatz 1 IVG ein, wonach der definitive Beitragssatz für den Bundesanteil gemäss Artikel 78 Absatz 1 im Rahmen der Botschaft zur Festlegung der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs ermittelt würde und vor der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen anzupassen sei. Dieser Beitragssatz wurde ermittelt und wird in Artikel 78 Absatz 1 eingefügt. Somit ist dem Zweck der Übergangsbestimmung Rechnung getragen; sie kann deshalb aufgehoben werden.

Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den nachschüssigen Zahlungsverpflichtungen

Zu Absatz 4 (neu): Die nachschüssigen Zahlungen bei den kollektiven Leistungen von 1’962 Millionen Franken sind noch nach der Regelung vor dem in Kraft treten der NFA zu finanzieren. Diese Zahlungen sollen in Form eines pauschalen à-fondsperdu-Beitrags an die IV erfolgen. Gemäss Artikel 78 IVG (alt) gilt: Der Bund beteiligt sich mit 37,5 Prozent an der Finanzierung, die Kantone mit 12,5 Prozent. Daraus ergibt sich für den Bund eine Belastung von 736 Millionen Franken, was unter Buchstabe a festgehalten wird.

Der entsprechende Beitrag der Kantone beläuft sich auf 245 Millionen Franken. Nebst den Nachzahlungen bei den kollektiven Leistungen gibt es auch noch Nachzahlungen bei den individuellen Leistungen und bei den Renten. Die Kantone haben auch auf diesem Betrag von insgesamt 1400 Millionen Franken ihren Anteil zu entrichten. Dies ergibt weitere 175 Millionen Franken. Unter Buchstabe b wird das Total dieses à-fonds-perdu-Beitrags von 420 Millionen Franken festgehalten. Im Gegensatz zu den Kantonen muss der Finanzierungsanteil des Bundes nicht speziell geregelt werden da der Bund weiterhin an der Finanzierung dieser Leistungen beteiligt bleibt.

Zu Absatz 5 (neu): In Artikel 78 ist der Beitrag des Bundes an die IV in Prozenten der IV-Ausgaben geregelt. Die Leistungen, für welche der Bundesbeitrag in der Form des à-fonds-perdu-Beitrags bezahlt wird, müssen bei der Berechnung des ordentlichen Bundesbeitrages somit ausgeschlossen werden, damit keine Doppelzahlung entsteht. Der Beitrag der Kantone wird nach dem Finanzierungsschlüssel aufgeteilt, welcher für die definitive Abrechnung der Beiträge der Kantone an die IV für 2005 verwendet wurde (die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist in der Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung42 geregelt).

42 SR 831.272.1