Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten
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schuldung abbauen können. Die Aufteilung auf die einzelnen Kantone zeigt die Tabelle in Anhang 14.
Das Ergebnis gemäss Tabelle 16 ergibt sich unter der Annahme, dass die Kantone künftig zu einer periodengerechten Finanzierung der Heime und Institutionen übergehen werden. Davon kann ausgegangen werden, weil die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), welche die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen in diesem Bereich regelt, ebenfalls eine periodengerechte Finanzierung vorsieht. Falls die Kantone die bisherige nachschüssige Finanzierung beibehalten würden, würde ein Teil des Liquiditätstransfers zu den Heimen und Institutionen bei ihnen verbleiben.
Der ausgewiesene Saldo des Bundes in der Höhe von 1’421 Millionen Franken führt zu einer vorübergehenden Doppelbelastung in der Finanzrechnung des Bundes und damit zu einem entsprechenden ausserordentlichen Zahlungsbedarf. Wie bereits in der 2. NFA-Botschaft im Zusammenhang mit dem Neuen Rechnungsmodell des Bundes ausgeführt37, werden die ausgewiesenen Verpflichtungen aufgrund eines nachschüssigen Beitragssystems Ende 2007 in der Bilanz ausgewiesen, ohne jedoch finanzwirksam zu sein. Die Auszahlung der geschuldeten Beiträge in den Folgejahren (grösstenteils 2008, siehe obige Tabelle) ist somit später in der Erfolgsrechnung neutral, bewirkt aber in der Finanzierungs- und Mittelflussrechnung Ausgaben in dieser Höhe.
1.2.8 Ausblick auf die erforderlichen Regelungen auf Verordnungsstufe
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)38 erlässt der Bundesrat eine Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV). Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ermittlung des Ressourcenpotenzials (Art. 3 Abs. 3, 4 FiLaG) einschliesslich der Qualitätssicherung, die jährliche Anpassung der Mittel des Ressourcenausgleichs innerhalb der Vierjahresperiode (Art. 5 Abs. 2 FiLaG) sowie die Verteilung der horizontalen und vertikalen Ausgleichssummen des Ressourcenausgleichs auf die Kantone (Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 FiLaG). In der FiLaV werden weiter die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus dem Lastenausgleich (Art. 9 Abs. 3 FiLaG) sowie die jährliche Anpassung der Mittel des Lastenausgleichs an die Teuerung geregelt (Art. 9 Abs. 2 FiLaG). Die FiLaV enthält weiter Bestimmungen über die Verteilung der Mittel aus dem Härteausgleich (Art. 19 Abs. 5 FiLaG) und konkretisiert die Bestimmung über den Wirksamkeitsbericht (Art. 18 FiLaG).
Das neue Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich hebt das Bundesgesetz vom 19. Juni 195939 über den Finanzausgleich unter den Kantonen auf (Art. 23 FiLaG). Mit der Aufhebung dieses Gesetzes entfällt die gesetzliche Grundlage für die Verordnung vom 21. Dezember 197340 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone und für die Verordnung vom 27. November
37 BBl 2005 6294 f.
38 SR 613.2
39 SR 613.1
40 AS 1974 146