Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/59: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 1. Schlussbericht über die Festlegung des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs · 82 Seiten

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abzüglich ihres Anteils an den Rentennachzahlungen und den übrigen abzugrenzenden Positionen gewähren. Diese Darlehensverpflichtungen gegenüber den Kantonen in der Höhe von insgesamt 806 Millionen Franken wären in den Jahresrechnungen der IV auszuweisen. Die Aufteilung auf die einzelnen Kantone hätte nach dem gleichen, oben erwähnten Schlüssel zu erfolgen.

Die vorgeschlagene Lösung wurde jedoch von den Vertretern der Kantone im politischen Steuerungsorgan abgelehnt, weil die erfolgten Diskussionen innerhalb der Konferenz der Kantonsregierungen und der Finanzdirektorenkonferenz gezeigt hätten, dass sie bei den Kantonen nicht konsensfähig sei. Die schwierige finanzielle Lage der IV werde zwar durchwegs anerkannt, und es werde von den Kantonsvertretern auch nicht bestritten, dass die Verschlechterung der Liquiditätssituation der IV mit einer zusätzlichen Zinsbelastung verbunden sei. Die finanziellen Probleme der IV seien jedoch nicht auf die NFA zurückzuführen. Die nachschüssigen Verpflichtungen hätten schon bisher bestanden und hätten bei einer periodengerechten Abgrenzung nach dem "Accrual-Prinzip" bereits heute ausgewiesen werden müssen. Für die Sanierung der IV müssten deshalb Lösungen ausserhalb der NFA-Vorlage gesucht werden.

Der Bund geht angesichts des ungelösten Übergangsproblems im Bereich der IV noch während des Vernehmlassungsverfahrens auf die Kantone zu, um im Hinblick auf die bundesrätliche Botschaft eine sachgerechte Lösung auszuhandeln.

Die Beteiligung des Bundes und der Kantone an den nachschüssigen Zahlungen der IV an die Institutionen, die Beteiligung der Kantone an den Rentennachzahlungen sowie den übrigen periodengerecht abzugrenzenden Aufwandpositionen der IV erfordern eine separate Rechtsgrundlage in Form einer Übergangsbestimmung zum IVG. Als Anhang zu dieser Übergangsbestimmung wird auch der Verteilschlüssel auf die Kantone definitiv festgelegt. Ebenso würde eine allfällige Darlehenslösung der Kantone an die IV eine entsprechende gesetzliche Grundlage im IVG erfordern.

Der Wortlaut der Gesetzesänderung geht aus dem Mantelerlass (Ziffer 3) hervor, der Kommentar dazu findet sich unter Ziffer 2.5.

1.2.7.4 Nachschüssige Zahlungsverpflichtungen des Bundes

1.2.7.4.1 Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung

Bei den Prämienverbilligungen beträgt der geschätzte Zahlungsüberhang des Bundes 624 Millionen Franken. Die offenen nachschüssigen Zahlungen des Bundes an die Kantone sind darauf zurückzuführen, dass der Bund nach heutiger Regelung 77 Prozent seiner Beiträge im laufenden und 23 Prozent im Folgejahr nach Eintreffen der definitiven Abrechnung der Kantone ausbezahlt.

1.2.7.4.2 Landwirtschaftliches Beratungswesen

Es handelt sich um die mit der NFA wegfallenden Bundesbeiträge an die kantonalen Beratungsdienste. Die Auszahlung erfolgt heute vier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres oder Ende der Veranstaltung. Im Jahre 2008 besteht noch ein geschätzter Zahlungsbedarf von 10 Millionen Franken.