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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
Art. 56 Beiträge an die Kantone
1 Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
2 Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und berechnet sich nach Anhang 18.
3 Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
4 Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
5 Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.
3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht
Art. 57
Die Wirksamkeitsberichte für die zwei ersten Vierjahresperioden nach Inkrafttreten der Verordnung beinhalten zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich. Der Wirksamkeitsbericht für die erste Vierjahresperiode legt zusätzlich die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs dar.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Dezember 197310 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
2. Verordnung vom 27. November 198911 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
10 AS 1974 146
11 AS 1989 2470