Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

1 Einführung

Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleich und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen unterbreitete der Bundesrat in seinem ersten Paket1 die notwendigen verfassungsrechtlichen Modifikationen sowie ein totalrevidiertes Bundesgesetz über den Finanzausgleich. Die zweite Vorlage2 umfasste die Anpassungen in den Spezialgesetzen. In einer dritten Vorlage legt der Bundesrat die Bundesbeschlüsse über den Ressourcen- und Lastenausgleich und über den Härteausgleich vor.

Parallel dazu erlässt der Bundesrat die Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV). Sie stützt sich auf das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003 (FiLaG, SR 613.2), das den Finanzausgleich im engeren Sinn regelt. Das Fi-LaG delegiert eine Vielzahl von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat, u.a. die jährliche Anpassung der Mittel für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Verteilung der Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone, die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus dem Lastenausgleich an die Kantone sowie die Verteilung der Mittel im Rahmen des Härteausgleichs.

Die Materie der FiLaV ist von ausgesprochen technischer Natur. In den einzelnen Artikeln werden deshalb lediglich die grundsätzlichen, einfachen Berechnungsmethoden umschrieben. Formeln und Datentabellen sind in den Anhängen aufgeführt. Dabei ist zu beachten,

dass sämtliche in den Anhängen des vorliegenden Entwurfs vorhandenen Zahlen auf Modellrechnungen beruhen und deshalb provisorisch sind. Die definitiven Angaben für das erste Jahr des neuen Finanzausgleichs werden erst Mitte 2007 vorliegen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikel

Artikel 1

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Ressourcenpotenzials und nimmt damit Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 FiLaG. Im Gegensatz zur allgemein gehaltenen Auflistung der Bestandteile des Ressourcenpotenzials im Gesetz wird in Absatz 1 die Zusammensetzung des Ressourcenpotenzials konkretisiert und durch den Einbezug der quellenbesteuerten Einkommen und der Steuerrepartitionen vervollständigt. Das Ressourcenpotenzial soll jedoch nicht die effektiven Steuereinnahmen eines Kantons abbilden, sondern die durch den Kanton potenziell ausschöpfbaren finanziellen Ressourcen. Als Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials dient deshalb die so genannte Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG). Die ASG erfasst die Arbeits- und Vermögenseinkommen sowie die Gewinne, die in einem Kanton während eines Jahres anfallen und mit Kantons- und Gemeindesteuern belastet werden können. Die ASG stellt somit die in einem Kanton anfallende steuer-

1 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001, BBl 2002 2291

2 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 7. September 2005, BBl 2005 6029 O:\Ap-daten\Plfa\Berichte\FiLaV\Version-BR\Erläuterungen_FiLaV_deutsch.doc