Vorlage

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

5. Titel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: Ressourcenpotenzial

Art. 51 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

Das Ressourcenpotenzial des Referenzjahres 2008 entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der Bemessungsjahre 2003 und 2004.

Art. 52 Standardisierter Steuersatz

Der standardisierte Steuersatz im Jahr vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung beträgt 30 Prozent.

Art. 53 Faktoren Beta

Die Faktoren Beta für die erste Vierjahresperiode nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG betragen:

a. 2,4 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG;

b. 7,3 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG;

c. 17,0 Prozent für juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG.

Art. 54 Provisorische Angaben

Artikel 23 Absatz 5 kommt bis zum Bemessungsjahr 2013 nicht zur Anwendung, sofern die provisorischen Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.

2. Abschnitt: Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz

1 Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).

2 Die Globalbilanz der NFA zeigt die finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 aus der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und dem Wegfall des bisherigen Finanzausgleichs gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 20039 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, dem Bundesgesetz vom ... über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie Artikel 3-9 und 23 FiLaG ergibt (Anhang 18).

9 BBI 2003 6591