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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
b. Er gibt Auskunft über den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich.
c. Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
2 Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 i.V.m. Artikel 11 FiLaG. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Kriterien gemäss Anhang 17 zu berücksichtigen.
3 Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Art. 47 Datengrundlagen
1 Die Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit basieren auf Statistiken des Bundes und der Kantone sowie auf verwaltungsexternen Analysen.
2 Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Paritätische Fachgruppe
1 Eine paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammengesetzte Fachgruppe begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
2 Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
Art. 49 Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
4. Titel: Fälligkeit
Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind semesterweise jeweils am Ende des Semesters zu bezahlen.