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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

3. Abschnitt Ausgleichszahlungen

Art. 43 Festlegung der Ausgleichsmittel

1 Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.

2 In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an.

3 Diese Anpassung wird auch im fünften und sechsten Jahr vorgenommen, wenn sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG verzögert.

4 Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur;

b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.

Art. 44 Beiträge an die Kantone

1 Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.

2 Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 16 aufgelistet.

3. Titel: Wirksamkeitsbericht

Art. 45 Gegenstand

1 Das Departement erstellt alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Wirksamkeitsbericht. Es analysiert darin, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Vierjahresperiode erreicht wurden.

2 Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.

Art. 46 Inhalt

1 Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:

a. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:

1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs,

2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).