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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
3. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 43 Festlegung der Ausgleichsmittel
1 Im ersten Jahr einer Vierjahresperiode entspricht der gesamte Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich dem von der Bundesversammlung festgelegten Grundbeitrag.
2 In den drei folgenden Jahren passt der Bundesrat den Ausgleichsbetrag gemäss der Wachstumsrate des Landesindex der Konsumentenpreise an.
3 Diese Anpassung wird auch im fünften und sechsten Jahr vorgenommen, wenn sich das Inkrafttreten eines neuen Bundesbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 1 FiLaG verzögert.
4 Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
a. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur;
b. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 44 Beiträge an die Kantone
1 Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
2 Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 16 aufgelistet.
3. Titel: Wirksamkeitsbericht
Art. 45 Gegenstand
1 Das Departement erstellt alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Wirksamkeitsbericht. Es analysiert darin, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Vierjahresperiode erreicht wurden.
2 Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Art. 46 Inhalt
1 Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
a. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:
1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs,
2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).