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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
Art. 41 Teilindikatoren
Der Ausgleich von Sonderlasten der Kernstädte basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Gemeinden:
a. Gemeindegrösse:
ständige Wohnbevölkerung;
b. Siedlungsdichte:
ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
c. Beschäftigungsquote:
Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 42 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
1 Die Teilindikatoren einer Gemeinde werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex der Gemeinde zusammengefasst. Der Lastenindex entspricht der ersten, standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 15.
2 Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden.
3 Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
4 Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
5 Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
6 Die Lastenindizes und massgebenden Sonderlasten der Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.