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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

Art. 3 Bemessungsjahre des Ressourcenpotenzials

1 Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).

2 Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.

Art 4 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner (Anhang 1) entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 5 Ressourcenindex

1 Der Ressourcenindex eines Kantons (Anhang 1) ist das mit dem Faktor 100 multiplizierte Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.

2 Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Kantone, deren Ressourcenindex unter dem Wert von 100 liegt, gelten als ressourcenschwach.

3 Der Ressourcenindex eines Kantons wird auf eine Kommastelle gerundet.

4 Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.

Art. 6 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz

1 Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons (Anhang 1) entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatz ausschöpft (standardisierter Steuersatz).

2 Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz eines Referenzjahresjahres (Anhang

1) umfasst:

a. die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden in den Bemessungsjahren laut Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen gemäss Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes erzielt haben;

b. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG).

2 SR 431.012.1

3 SR 642.11