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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

6. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus

Art. 20 Datengrundlage

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderen Steuerstatus werden berechnet aufgrund:

a. des steuerbaren Reingewinns der juristischen Personen gemäss Artikel 58 DBG;

b. der steuerbaren Gewinne aus den übrigen Einkünften aus der Schweiz;

c. der steuerbaren Gewinne aus den übrigen Einkünften aus dem Ausland gemäss Artikel 28 Absatz 2-4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Art. 21 Massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem

Steuerstatus

1 Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus bestehen aus dem steuerbaren Reingewinn abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG. Der gemäss Artikel 28 Absatz 2-4 StHG aus der Schweiz stammende, ordentlich besteuerte Teil dieses Gewinnes wird bei der Berechnung zu 100 Prozent berücksichtigt. Die steuerbaren Gewinne aus den übrigen Einkünften aus dem Ausland werden mit einem Faktor Beta gewichtet.

2 Es wird je ein Faktor Beta berechnet für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2-4 StHG.

3 Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.

Art. 22 Massgebender Gewinn der juristischen Personen mit besonderem

Steuerstatus des Kantons

Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons (Anhang 6) ist gleich der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.

Art. 23 Berechnung der Faktoren Beta

1 Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.

2 Der Basisfaktor entspricht für:

a. juristische Personen gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG mit besonderem Steuerstatus: 0;

4 SR 642.14