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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
e. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Deutschland;
f. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf;
g. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich;
h. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Italien.
Art. 12 Berechnung
Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.
4. Abschnitt: Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen
Art. 13 Datengrundlage
1 Grundlage für die Berechnung des massgebenden Vermögens der natürlichen Personen ist die Erhebung der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer.
2 In die Berechnung miteinbezogen werden:
a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Person im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 14 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
1 Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
2 Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 15 Berechnung des Faktors Alpha
1 Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens.
2 Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen und Renditen der letzten verfügbaren 20 Jahre folgender Vermögensbestandteile:
a. Wertschriften;
b. Sparkonto;