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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

e. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Deutschland;

f. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf;

g. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich;

h. der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Italien.

Art. 12 Berechnung

Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden gemäss Anhang 3 berechnet.

4. Abschnitt: Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

Art. 13 Datengrundlage

1 Grundlage für die Berechnung des massgebenden Vermögens der natürlichen Personen ist die Erhebung der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer.

2 In die Berechnung miteinbezogen werden:

a. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und

b. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Person im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 14 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person

1 Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.

2 Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.

Art. 15 Berechnung des Faktors Alpha

1 Der Faktor Alpha entspricht der durchschnittlichen Wertsteigerung des Reinvermögens in Prozent des Reinvermögens.

2 Grundlagen für die Berechnung des Faktors Alpha sind die durchschnittlichen Anteile am Reinvermögen und Renditen der letzten verfügbaren 20 Jahre folgender Vermögensbestandteile:

a. Wertschriften;

b. Sparkonto;