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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten

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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_

c. selbst genutzte Immobilien;

d. Hypothekarschulden.

3 Die Anteile am Reinvermögen werden so festgelegt, dass bei minimalem Risiko eine durchschnittliche reale Rendite des Reinvermögens von vier Prozent erzielt wird.

4 Der Gewichtungsfaktor Alpha gemäss Anhang 4 gilt jeweils für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 FiLaG.

5 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) erlässt Bestimmungen für die Berechnung und die zu verwendenden Daten.

Art. 16 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen des Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen des Kantons (Anhang 4) entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus

Art. 17 Datengrundlage

Die Grundlage für die Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus ist der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen nach Artikel 58 DBG.

Art. 18 Massgebender Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen

Steuerstatus

1 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.

2 Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn Null.

Art. 19 Massgebender Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen

Steuerstatus des Kantons

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons (Anhang 5) entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.