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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
9. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 27 Fachgruppe
1 Das Departement setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial eine paritätische Fachgruppe ein.
2 Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern:
a. des für die Datenerhebung zuständigen Bundesamtes;
b. des für die Berechnung des Ressourcenindex und der Ausgleichszahlungen zuständigen Bundesamtes;
c. der ressourcenstarken Kantone;
d. der ressourcenschwachen Kantone.
3 Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
4 Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone geleitet.
Art. 28 Datenkontrolle und Massnahmen
1 Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Zahlen. Stellt es Fehler, oder mangelhafte oder fehlende Zahlen fest, weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betreffenden Kanton zurück.
2 Anschliessend übermittelt es die Daten der Fachgruppe und erstattet Bericht über Datenerhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
3 Die Fachgruppe hat folgende Aufgaben:
a. Überprüfung der Datenerfassung in den Kantonen,
b. Korrektur der Zahlen beim Vorliegen von qualitativ ungenügenden, aber weiterverwertbaren Daten,
c. Schätzung von Bestandteilen des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten gemäss Anhang 8.
4 Die Fachgruppe erstattet dem Departement und den Kantonen jährlich Bericht über die Datenerhebung, die Datenkontrolle und die Datenqualität.
5 Die Korrekturen der Zahlen und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
6 Das Departement lädt die Kantone innert angemessener Frist zur Stellungnahme ein.