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Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 52 Seiten
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Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich AS 200_
b. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
c. juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
3 Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
4 Die Faktoren Beta gemäss Anhang 6 gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die erst provisorisch veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1.
7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen
Art. 24 Datengrundlage
Die Grundlage für die Berechnung der massgebenden Steuerrepartitionen sind die von den Kantonen verbuchten Gutschriften der direkten Bundessteuer zu Gunsten der anderen Kantone gemäss Anhang 7.
Art. 25 Berechnung
1 Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer:
a. die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden;
b. die er in den Bemessungsjahren zu Gunsten anderer Kantone verbucht hat.
2 Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.
8. Abschnitt: Datenerhebung
Art. 26 Datenerhebung
Das Departement erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone, sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es bezieht die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle ein.