Bericht EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 3 Seiten

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beziffert, wobei pro Sendung die Mindestgebühr 55 Euro und die Maximalgebühr 420 Euro beträgt.

7./8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen/Schlussbestimmungen (keine Bemerkungen)

3. Auswirkungen

Beim Bund entfallen die grenztierärztlichen Kontrollen gegenüber der EU, während die Kontrollen bei den Flughafenzollämtern intensiviert werden müssen. Während bisher Gebühren in der Höhe von Fr. 5,8 Mio. Fr. erhoben worden sind, werden sie in Zukunft voraussichtlich weniger als 1 Mio. Fr. einbringen.

Soweit die Kantone im Auftrag des Bundes zusätzliche Kontrollen durchführen müssen (Überweisung von Proben zur Untersuchung an die kantonalen Laboratorien, Kontrollen bei den Zollstellen auf Verlangen der Zollbehörden oder des Bundesamtes für Veterinärwesen), werden sie vom Bund dafür entschädigt.

Das Spektrum der kontrollpflichtigen Waren und Tiere aus Drittstaaten erfährt gegenüber der heutigen Situation eine Ausweitung, so werden z.B. auch wirbellose Tiere, tierische Fette, Eier- und Eiprodukte und Honig unter die Kontrollpflicht fallen.

Für die Importeure und Exporteure wird der Handel mit der EU erleichtert, während der Handel mit Drittstaaten sich unter den bisherigen Rahmenbedingungen, allenfalls mit zusätzlichen Anforderungen über das elektronische Meldeverfahren, abspielt.

Auf Grund der vollständigen Übernahme der EU Drittlandbedingungen werden die Importeure Waren aus einer grösseren Anzahl von Ländern importieren können, während einzelne Produkte, die bisher in die Schweiz importiert werden konnten, vom Handel ausgeschlossen werden.

Die Beurteilung der Wirksamkeit der bestehenden und der neuen Kontrollinstrumente lassen den Schluss zu, dass das Schutzniveau bezüglich Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz beibehalten oder gesteigert wird.

4. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Vorschriften stehen in Übereinstimmung mit dem EU-Recht und stehen nicht im Widerspruch zum WTO-Abkommen.

5. Datum des Inkrafttretens

Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten. Über den genauen Zeitpunkt des gegenseitigen Abbaus der grenztierärztlichen Kontrollen werden weitere Gespräche geführt.

7.7.06