Bericht EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 3 Seiten
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2. Zu den Änderungen im Einzelnen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Organisationsstruktur bleibt sich weitgehend gleich; der grenztierärztliche Dienst wird jedoch auf die Zollstellen bei den internationalen Flughäfen konzentriert.
2. Kapitel: Einfuhr
Bei der Einfuhr gelten die Vorschriften über die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz uneingeschränkt, auch wenn die grenztierärztlichen Kontrollen von Tieren und Waren aus der EU aufgehoben werden. Deshalb müssen die Verantwortlichkeiten auf der Importeurenseite und auf der Kontrollseite festgelegt werden. Die Kontrollen an der Grenze werden ersetzt durch Kontrollen am Abgangsort und am Bestimmungsort. Für die Kontrolle der internationalen Tiertransporte wird ein Überwachungsplan erstellt.
Die Importe aus Drittstaaten werden weiterhin in mehreren Prüfschritten kontrolliert: Zulassung von Ländern/Betrieben bzw. Einzelbewilligungen, amtstierärztliche Zeugnisse, grenztierärztliche Kontrollen, Quarantäne für bestimmte Tiere.
Das gesamte Kontrollverfahren (ohne die für den Reiseverkehr vorgesehenen Ausnahmen) wird vom elektronischen Meldesystem Traces zusammen mit dem Gemeinsamen Veterinärdokument (GVDE) begleitet. Die praktische Durchführung der Kontrollen wird in einer technischen Weisung des Bundesamtes für Veterinärwesen geregelt.
3. Kapitel: Reiseverkehr mit Heimtieren
Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Reiseverkehr stellt ein erhöhtes Risiko der Seucheneinschleppung dar. Die Schweiz übernimmt die strikteren Bestimmungen der EU vollumfänglich.
4. Kapitel: Durchfuhr, Zolllager, Zollfreilager
Für Tiere und tierische Erzeugnisse aus Drittstaaten, die nicht verzollt, sondern entweder in einen anderen Drittstaat transportiert oder in ein Zolllager/Zollfreilager verbracht werden, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die Einfuhr.
5. Kapitel: Ausfuhr
Der Sonderstatus der für die Ausfuhr von tierischen Erzeugnissen nach der EU zugelassenen Betriebe entfällt, weil die schweizerischen Vorschriften als äquivalent zu den entsprechenden EU-Vorschriften anerkannt sind. Für die Ausfuhr nach Drittstaaten müssen vom schweizerischen Recht abweichende Bestimmungen dem Bundesamt für Veterinärwesen zur Prüfung unterbreitet werden. Auf die bisher bestehende Kontrollorganisation des Bundes für Ausfuhrbetriebe (Exportkontrolltierarzt/-tierärztin) kann inskünftig verzichtet werden.
6. Kapitel: Gebühren
Die Gebühren bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der EU entfallen. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten werden sie voraussichtlich auf den Basis der Verordnung 882/2004/EG6 erhoben. Die Gebühren für Tiere und Waren sind dort mit 9 Euro pro Tonne
6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz