Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 14 Seiten
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2.3 Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen und Bemerkungen
Zustimmung ohne Bemerkungen AI, AG, AR, BE, BL KA, GR,
LU, SO, UR, SO KA
Ablehnung bzw. keine Ressourcen für Umsetzung, falls TI, VD, VD KA, ZH KA,
die Regelung nicht geändert wird
Muss- statt Kann-Formulierung in Artikel 40a Abs. 2 JU, GL, OW
BetmV
Zu grosser Verwaltungsaufwand/Beglaubigung durch FR, GE, JU, JU KA, NE, TI, zuständige kant. Instanz unnötig ZG, ZH KA, VD, VD KA, FMH
Auskunftserteilung durch kantonale Behör- TI, ZG, JU, JU KA, FMH de/Swissmedic an ausländische Behörde (eine Aus-
kunftsstelle genügt)
Jährliche Meldung durch kant. Behörden an Swissmedic
und allenfalls Zusatzinformationen gemäss Artikel 40 b
Abs. 3 BetmV geht zu weit
Gebührengrundlage schaffen für die Aufwendungen der FR, NE, VD, VD KA, ZH KA. Kantone und/oder Tarifposition für Ärzte
Kritik an der Unterscheidung Schengen-Staaten und JU, ZG
Nicht-Schengen-Staaten / Hinweis auf Formular, für
welche Staaten die Bescheinigung gilt
Es sollte möglich sein, mehrere Betäubungsmittel auf JU, JU KA, ZH KA.
dieselbe Bescheinigung zu setzen
30 Tage sind zuwenig/Ausnahmeregelungen zulassen JU, JU KA,
Touristen in der Schweiz sollten für 3 Monate Betäu-
bungsmittel mitnehmen dürfen, entspricht Dauer des NE
Visums für Touristen
Datenschutzbestimmungen: Hinweis auf allfällige Da- SG, VD, VD KA
tenweitergabe sollte bereits auf dem Formular stehen
Liste der zu bescheinigenden Betäubungsmittel soll die LU KA (Liste der Betäupsychotropen Stoffe nicht enthalten bungsmittel beilegen), NE, TI,
VD, VD KA, VS (Art.1 Abs. 3c BetmG ausschliessen) Ablehnung, falls die Regelung nicht geändert wird TI, VD, VD KA, ZH KA.