Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 14 Seiten

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1. Ausgangslage

Die Schweiz hat die Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin gutgeheissen. Diese werden voraussichtlich im Frühjahr 2007 in Kraft treten. Die effektive Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern vielmehr erst, nachdem der Rat der EU die förmliche Inkraftsetzung beschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen- bzw. Dublinstaaten. Mit der förmlichen Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Herbst 2008 zu rechnen.

Die meisten der Betäubungsmittelvorschriften des Schengen-Besitzstandes haben in der Schweiz keinen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf ausgelöst. Einzig für den Aspekt der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende musste eine Regelung geschaffen werden1. Nachdem mit Artikel 5 Absatz 1bis Betäubungsmittelgesetz (BetmG)2 die notwendige Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Bescheinigung geschaffen worden ist, welche kranken Reisenden das grenzüberschreitende Mitführen von Betäubungsmitteln erlaubt, müssen nun die Einzelheiten auf Verordnungsebene geregelt werden.

Das in der ersten Anhörung, die vom 11. Januar.2006 bis zum 7. März 2006 dauerte, vorgestellte Modell in Bezug auf die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln innerhalb des Schengener Raumes stiess zwar mehrheitlich auf ein positives Echo, es wurden jedoch eine grosse Anzahl nicht zu vernachlässigender Stellungnahmen eingereicht, die den zusätzlichen Aufwand für die Kantone kritisieren und den Wunsch äussern, ein einfacheres Modell vorzuschlagen. Dies vor allem in Bezug auf die Beglaubigung der ärztlichen Bescheinigung durch die zuständige kantonale Instanz: Der Vorschlag basierte auf der Idee, dass der Patient das vom Arzt ausgefüllte Formular für die Mitnahme von Betäubungsmitteln an die zuständige kantonale Instanz – in der Regel den Kantonsarzt – hätte zustellen müssen, um die vom Schengener Durchführungsübereinkommen vorgeschriebene Beglaubigung einzuholen. Dieser Weg wurde verschiedentlich als zu kompliziert kritisiert, der zudem den Kantonen einen erheblichen Mehraufwand bringen würde. In der Annahme, dass die zustimmenden Kantone nichts gegen eine einfachere Lösung einzuwenden hätten, wurde ein einfacheres System vorgeschlagen, welches trotzdem noch mit den Vorgaben von Schengen vereinbar ist. Das in Norwegen praktizierte Modell diente hierzu als Grundlage.

Der neue Lösungsvorschlag, welcher vom 11. Juli bis 25. August 2006 in eine zweite Anhörung bei den interessierten Kreisen geschickt wurde, sieht wie folgt aus: Der Patient, der ärztlich verschriebene Betäubungsmittel in den Schengener Raum ausführt, erhält auf Anfrage eine Bescheinigung, die vom verschreibenden Arzt ausgestellt wird. Der Patient holt das verschriebene Betäubungsmittel mit dem ärztlichen Rezept in der Apotheke ab und unterbreitet gleichzeitig dem Apotheker das Formular zur Beglaubigung. Nach erfolgter Beglaubigung erhält der Patient die Bescheinigung zurück. Ist der Arzt zur Selbstdispensation befugt und gibt er das Betäubungsmittel selber ab, beglaubigt er die Bescheinigung selber. Der Apotheker, im Falle der Selbstdispensation der Arzt, ü-

1 vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 5965, 6167 ff. 2 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe: SR 812.121.