Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 14 Seiten

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2.2 Bemerkungen zu den Änderungsvorschlägen der Betäubungsmittelverord-

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2.2.1 Allgemeine Kommentare

Die grosse Mehrheit anerkennt den Grundsatz, dass die Betäubungsmittelverordnung an die Vorgaben von Schengen angepasst werden muss. Kritik wird vor allem gegen den erhöhten Verwaltungsaufwand der Kantone erhoben.

2.2.2 Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln

Art 40: Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende

NE bedauert die kurze Dauer von 30 Tagen. Ein Touristenvisum sei drei Monate gültig und es wäre sinnvoll, die erlaubte Menge an Betäubungsmitteln analog auf drei Monate festzulegen.

Art. 40a Ausfuhr durch kranke Reisende

Abs. 1 kranke Reisende können die zu ihrer Behandlung während maximal einem Monat notwendigen Betäubungsmittel bewilligungsfrei ausführen, sofern dies das Bestimmungsland erlaubt:

Die unterschiedliche Behandlung von Schengen- und Nicht-Schengen Staaten wird kritisiert: JU, ZG verlangt, dass auf dem offiziellen Formular informiert werde, für welche Staaten die Bescheinung Geltung hat.

Abs. 2: Ausstellung der Bescheinigung durch behandelnden Arzt:

Die im Entwurf gewählte „Kann-Formulierung“, dass kranke Reisende von ihrem behandelnden Arzt eine besondere Bescheinigung verlangen können, ist verwirrlich, und sollte durch eine „Muss-Formulierung“ ersetzt werden: JU, GL, OW.

Absatz 3: Übermittlung der Bescheinigung an die zuständige kantonale Instanz zur Beglaubigung:

- Die Übermittlung der Bescheinigung durch den Patienten zur Beglaubigung an die zuständige kantonale Instanz wird als zu kompliziert und unnötig kritisiert, die zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen wird: FR (Beglaubigung durch Swissmedic), TI (Formulare sollen an zugelassene Ärzte verteilt werden), ZG (Missbrauchsgefahr, vorzuziehen ist direkte Übermittlung durch bescheinigenden Arzt), GE, FMH (Unterschrift und Stempel des behandelnden Arztes sollten genügen, mit Kopie an Kantonsarzt, JU, JU KA, VD, VD KA, NE. ZH KA,

- Die Schaffung einer Gebührengrundlage für die kantonalen Beglaubigungen und allenfalls einer Tarifposition für Ärzte werden verlangt: FR, NE, VD, VD KA, ZH KA.

Abs. 4: Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel gesonderte Bescheinigung erforderlich:

- Befristung auf 30 Tage ist zu kurz: JU , JU KA, NE (Analogie zu Touristenvisum schaffen: 3 Monate).

- Es sollte möglich sein, mehrere Betäubungsmittel auf dieselbe Bescheinigung zu setzen: JU, JU KA, ZH KA.