Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 14 Seiten
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Art. 40b Auskunftserteilung
Abs. 1: Swissmedic als internationale Auskunftsstelle und
Abs. 2: Auskunftserteilung an ausländische Stellen durch zuständige kantonale Behörde:
Die FMH möchte, dass nur eine Auskunftsstelle bezeichnet wird, im Idealfall die Institution, die konkrete Informationen über die Verschreibung im Einzelfall hat.
Abs. 3: Information von Swissmedic durch die zuständigen kantonalen Instanzen über die Zahl der beglaubigten Bescheinigungen und ev. weitere Auskünfte zu statistischen Zwecken:
- Die Meldepflicht der Kantone an Swissmedic ist zu streng: JU, JU KA.
- eine weitergehende Informationspflicht zu statistischen Zwecken geht zu weit, eine solche müsste in der BetmV klar umgrenzt und durch Swissmedic entschädigt werden: ZG.
TI möchte die Absätze 2 und 3 ganz streichen. Allenfalls würde es genügen, eine Kopie der Bescheinigung direkt an Swissmedic zu schicken.
Art. 40c Notfallausrüstung
FR möchte in diesem Artikel den Zusatz der Gegenseitigkeit einfügen.
Andere Bemerkungen:
- Psychotrope Stoffe sollen nicht unter diese Regelung fallen: NE, TI, VD, VD KA, VS (Artikel 1 Abs. 3 Bst. c BetmG ausschliessen), ZH KA. Bzw. eine Liste der Betäubungsmittel, welche unter diese Regelung fallen, sollte beigelegt werden: LU KA.
- Die Bestimmungen zum Datenschutz bezüglich Information der Patienten über eine mögliche Weitergabe ihrer Daten sind kompliziert: VD, VD KA und SG wünschen, dass ein diesbezüglicher Hinweis für die Patienten bereits auf dem Bescheinigungsformular gemacht wird.