Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/63: Zweite Anhörung: Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 29. Mai 1996 (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) · 14 Seiten
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bermittelt eine Kopie der Bescheinigung an die zuständige kantonale Behörde des Kantons, in dem die ärztliche Behandlung stattgefunden hat.
Im Unterschied zum ersten vorgeschlagenen Modell fügt sich diese Lösung besser in das schweizerische System der Medikamentenabgabe ein. Die Kantone werden von zusätzlichem Aufwand weitgehend verschont. Dem Patienten wird der Gang zur kantonalen Stelle erspart, er erhält das Zertifikat vom Arzt und die Beglaubigung durch den Apotheker, der ihm das Betäubungsmittel abgibt (allenfalls durch den Arzt, wenn dieser die Medikamente selber abgeben darf). Der Aufwand für die Apotheker bewegt sich im Rahmen der üblichen Kontrolle bei der Abgabe von Medikamenten auf Rezept.
Im folgenden wird die Auswertung der beiden Anhörungen vorgestellt.