Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 57 Seiten

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Anhörung über die E-Government-Strategie Schweiz und die dazugehörende Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Kantonen

4.2.5 Federführende Stelle

Überblick

Der Begriff Federführer stiftete einige Verwirrung und wird zur besseren Verständlichkeit durch den Begriff „federführende Stelle“ ersetzt. Allgemein bemängeln die Anhörungsteilnehmer die ungenaue Definition der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der federführenden Stelle.

Der Gemeinde-/Städteverband und Luzern messen der federführenden Stelle in den einzelnen Projekten zentralste Bedeutung zu. Es gehe jedoch nicht an, dass sie die ganze finanzielle und personelle Verantwortung wahrzunehmen habe. Damit diese Rolle attraktiv sein könne, solle den federführenden Stellen finanzieller und personeller Support entgegengebracht werden. Des Weiteren dürfen ihre Kompetenzen und ihre Unabhängigkeit dadurch nicht gefährdet sein.

Aufgrund der grossen Verantwortlichkeiten der federführenden Stellen empfiehlt Lausanne eine Déchargeerteilung für das Budget am Ende eines Projektes sowie am Ende eines Jahres.

Für AG bedarf dieses auf aktive Mitarbeit der E-Government-Akteure ausgelegte Vorgehen eine schnelle Festlegung der federführenden Stellen, damit die Strategie gezielt umgesetzt werden könne. Dies sei eine vordringliche Aufgabe des Steuerungsgremiums und der Geschäftsstelle.

Das Federführungsprinzip darf gemäss BS nicht mit der “Schwarz Peter“-Rolle verwechselt werden. Es wäre schade, wenn alle Beteiligten in den nächsten vier Jahren warten würden, bis sich jemand für diese Rolle „opfere“. Obwohl AG damit einverstanden ist, dass keine Fonds nach dem Giesskannenprinzip ausgeschüttet werden sollen, sei ein gewisses Mass an Anreizmechanismen unverzichtbar.

Für VS geht aus Art. 11 nicht klar hervor, was die Aufgabe der federführenden Stelle sei. Zudem seien ihre Verantwortlichkeiten und ihre Projektmitarbeit zu präzisieren. Auch für ZH stellt sich die Frage nach den Rechten und Pflichten der federführenden Stelle, sowie nach den Sanktionen, wenn dies ihre Pflichten nicht erfüllt. Zudem solle es auf allen staatlichen Ebenen möglich sein, Leistungen in eigener Kompetenz zu verwirklichen, wenn andere Ebenen nicht davon betroffen seien. LU seinerseits erwartet eine klare Darstellung der möglichen Organisationsformen.

ICTswitzerland ist der Meinung, dass die federführenden Stellen mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet werden sollen.

4.2.6 Weiteres

Allgemein werden die zu ungewissen Verpflichtungen, die aus der Rahmenvereinbarung entstehen können, bemängelt.

Für (AR, BE, BS, JU, LU, SH, ZH, SIK, FDK, Luzern) geht zu wenig klar hervor, welche Verpflichtungen aus der Unterzeichung der Rahmenvereinbarung verbunden sind.

ZH und TI zweifeln, ob eine „Blankoverpflichtung“ zu eCH-Standards sachgerecht sei. Auch (AR, JU, SIK, FDK, Luzern) fragen sich, ob eCH-Standards für die Verwaltung verbindlich sein können, wen man bedenke, dass die Privatwirtschaft diese Standards mitpräge.