Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 57 Seiten
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Anhörung über die E-Government-Strategie Schweiz und die dazugehörende Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Kantonen
4.2.4 Finanzierung
Überblick
Generell beklagen sich die Anhörungsteilnehmer, über die zu allgemein gehaltenen Aussagen der Finanzierung. Zumindest ein Kostenraster und ein Verteilschlüssel sollen vorliegen, damit die in den nächsten vier Jahren auf die E-Government-Akteure zukommenden Kosten ungefähr bestimmbar seien.
Vorschläge zur Finanzierung
Damit nicht Jahre vergehen, bis einzelne Sondervereinbarungen zustande kommen, sollen Bund und Kantone dazu verpflichtet werden, entsprechende Finanzmittel bereit zu halten, so dass diese rasch und unkompliziert abgerufen werden können, sobald das Steuerungsgremium konkrete Vorhaben aus gesamtstrategischer Sicht gut geheissen hat. (Staatsarchiv BS, TG)
NW und OW fordern für Projekte mit organisationsübergreifendem Charakter die Festlegung genereller Finanzierungsregeln die alle Staatsebenen mit einbeziehen und so ausgelegt seien, dass für Kantone und Gemeinden positive Anreize entstehen.
Nach den Erfahrungen bei der Realisierung von www.ch.ch ist LU der Meinung, dass bereits im Voraus Grobbudgets veranschlagt werden sollten. Auch für ZH sollte die Finanzierung in einem nächsten Schritt mittels einer Grobanalyse sowie durch eine beispielhafte Darstellung eines Verteilschlüssels, der auf die Nutzung ausgerichtet ist, konkretisiert werden.
TG erachtet die Verteilung der Betriebskosten entsprechend der Nutzung als zweckmässig. Allerdings sei bei den Betriebskosten vor dem Verteilschlüssel ein Sockelbeitrag zu bestimmen. VS stellt die Frage, wer welchen Anteil an den Entwicklungskosten zu tragen habe.
Ausführungen zu bestimmten Artikeln
BE weist auf Art. 2 Abs. 2 hin (entgegen Art. 11), der dahingehend falsch verstanden werden kann, dass dem Steuerungsgremium eigene Entscheidkompetenzen bezüglich der Finanzierung von Vorhaben zustehen, und dass Bund und Kantone in einem nicht klar bestimmten Umfang zur Finanzierung von Vorhaben verpflichtet seien. Darum soll der Art. 2 Abs. 2 gestrichen werden, so dass die Finanzierung allein in Art. 11 geregelt ist, und Art. 2 Abs. 1 sei dem Art. 6 voranzustellen, womit Art. 2 entfallen könne.
Des Weiteren würden die Regelungen von Art. 11 und 12 nicht klar erkennen lassen, wofür genau Sondervereinbarungen abgeschlossen werden müssen, wer genau gemäss Art. 11 Abs. 1 die Trägerschaft und Finanzierung von Vorhaben „definiere" und worin die vom Steuerungsgremium vorzunehmende „Prüfung" bestehe. Zudem könne man die Bestimmungen ohne Verlust an Gehalt noch deutlich straffen, da sich Verschiedenes bereits aus anderen Bestimmungen der Vereinbarung ergebe. (BE)
Auch ist für BE nicht klar, ob der blosse Begriff der „Nutzung“ in Art. 11 als Massstab der Kostentragung angebracht sei. So seien als Nutzer von E-Government-Vorhaben auch Private denkbar, die nicht klar einem der beteiligten Gemeinwesen zuzuordnen seien, oder es könne unterschiedliche Nutzungsformen mit unterschiedlichen Kostenfolgen geben. Sie regen daher an, auf den anfallenden Nutzen - also auf die aus der E-Government-Lösung resultierenden Minderkosten bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des betreffenden Gemeinwesens - abzustellen. Hierfür schlagen sie folgende Formulierung vor: „Die beteiligten Gemeinwesen regeln die Finanzierung und Realisierung gemeinsamer E-Government-